Unsere Leitlinien

Einleitung

1.1. Präambel

„Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.“ (§ 11 Abs. 1 + 2 KJHG) „Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht.“ (§ 3 Abs. 1 + 2 KJHG) Der Landkreis soll Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung stellen. Offene Jugendarbeit ist Teil der kommunalen Jugendarbeit. Jugendzentrumsarbeit vollzieht sich in klarer Abgrenzung zur Jugendsozialarbeit, wie sie nach § 13 KJHG formuliert ist. Wichtige Teilbereiche offener Jugendarbeit können flächendeckend und kontinuierlich nur durch örtliche Jugendzentren gewährleistet werden. Das vorliegende Konzept orientiert sich an den Rahmenbedingungen gesamt-gesellschaftlicher Art und der Jugendarbeit im Landkreis Weilheim-Schongau.

1.2. Definition „Jugendzentrum“

Jugendzentren sind Einrichtungen der offenen Jugendarbeit mit Mittelpunktfunktion. Sie stehen grundsätzlich allen Jugendlichen und jungen Erwachsenen offen. Sie sollen ein differenziertes Programm und offenen Betrieb unter den Grundsätzen der Mitbestimmung und Mitverantwortung anbieten und ermöglichen, sowie entsprechende Räumlichkeiten und Infrastruktur zur Verfügung stellen. Im Jugendzentrum muss hauptamtliches pädagogisches Personal tätig sein.

2. Ziele offener Jugendarbeit im Jugendzentrum

2.1 Ausgangslage

Die Entwicklung in ländlichen Mittelzentren lässt erkennen, dass die herkömmliche Jugendverbandsarbeit jugendpflegerischen Gesichtspunkten nicht in vollem Maße gerecht werden kann. Die gesellschaftliche Entwicklung der vergangenen zehn Jahre hat die Lebenssituation und die Einstellungen Jugendlicher deutlich verändert. Die kommerziellen Freizeitangebote sind profitorientiert und haben keinen primären jugendpflegerischen Anspruch. Offene Jugendarbeit im Jugendzentrum ist ein eigenständiger, notwendiger Bereich der Jugendarbeit. Sie versteht sich als notwendige Ergänzung zur Verbandsjugendarbeit. Erfolgreiche offene Jugendarbeit im Jugendzentrum bedarf Voraussetzungen räumlicher, inhaltlicher und personeller Art, die freie Gruppenaktivitäten zulassen und fördern und an den entwicklungsbedingten Bedürfnissen Jugendlicher und junger Erwachsener orientiert sind. Bei Schaffung dieser Voraussetzungen gab es im Landkreis Weilheim-Schongau seit 1980 große Fortschritte. Dennoch bleiben fortlaufende Weiterentwicklungen und Verbesserungen notwendig.

2.2 Zielgruppe

Die Einrichtung steht jedem Interessierten bis 27 Jahre (§ 11 KJHG) aus dem Einzugsgebiet unabhängig von Religion, Geschlecht und Nationalität offen. Der Hauptschwerpunkt der Arbeit soll bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter zwischen 14 und 21 Jahren liegen.

2.3 Ziele

Neben den Erziehungsinstanzen Familie (§ 16 KJHG), Schule und Beruf verstehen sich die Jugendzentren als sekundäre Sozialisationsinstanz. Im Jugendzentrum können Jugendliche lernen, ihre Freizeit selbst und aktiv zu gestalten. Die Jugendlichen sollen hierbei mündig und selbständig, demokratische Grundregeln, Toleranz, sozial verantwortungsbewußtes Verhalten, gewaltfreie Konfliktlösungen, Verantwortung und Mitbestimmung, Rechte und Pflichten kennenlernen und einüben. Weiter soll das Jugendzentrum

  • Bereiche des offenen Betriebes zu verselbständigen
  • die Zusammenarbeit mit regionalen Institutionen und Organisationen sowie örtlichen Vereinen und Verbänden ermöglichen und fördern
  • individuelle Hilfen anzubieten
  • prophylaktisch tätig zu sein (Kriminalität, Drogenmissbrauch, antidemokrati-schem Verhalten, u.a.)
  • Informations-, Vermittlungs-, Koordinations- und Kontaktstelle sein
  • Hilfe zur Selbstorganisation von örtlichen Gruppen, Projekten und Aktionen geben
  • offen sein für alte und neue Ideen
  • positives Image schaffen und pflegen
  • Öffnungszeiten anbieten, die den jugendlichen Bedürfnissen entsprechen, dies kann auch durch die Verselbständigung bestimmter Bereiche des offenen Betriebes geschehen

Das Programm sollte unter anderem

  • an den Interessen der Besucher anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden
  • gesellschaftliche Brennpunkte aufgreifen, Kommunikation und Geselligkeit fördern
  • kreative Aktivitäten aufgreifen, unterstützen und anbieten
  • die Möglichkeit schaffen, Natur, Umwelt und sich selbst zu erleben
  • außerschulische Bildungsangebote beinhalten
  • kulturelle Veranstaltungen und Aktivitäten anregen und fördern

2.4 Methoden

Um diese Ziele umzusetzen ist es nötig, ganzheitlich und im Sinne von sozialpädagogischen Arbeitsweisen und Methoden zu handeln. Da die Zielsetzung fachübergreifendes Handeln erfordert, gilt es mit anderen Institutionen zusammenzuarbeiten und Aufgaben an Honorarkräfte und Ehrenamtliche zu delegieren. Schwerpunktmäßige Methoden sind

  • Gruppenarbeit,
  • Gremienarbeit,
  • Gemeinwesenarbeit,
  • Kultur- und Bildungsarbeit und Jugendberatung,

wobei die Übergänge fließend sind. Jedoch müssen sich alle Bereiche der Grenze bewusst sein, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung und der persönlichen Besetzung eines Jugendzentrums ergeben. Zusammenarbeit mit Beratungsstellen und anderen sozialen Diensten ist daher unabdingbar.

2.4.1 Gruppenarbeit

Gruppenarbeit ist:

  • Arbeit mit mehreren Teilnehmern
  • in einem bestimmten Zeitraum
  • an einem bestimmten Ziel orientiert

Eine Unterscheidung der Gruppen lässt sich vornehmen in:

  • sachorientierte Gruppen das Programm steht im Mittelpunkt (in der Jugendzentrumsarbeit z.B. Kochkreis, AK Video)
  • reifungsorientierte Gruppen (z.B. Mädchengruppe),

in Abgrenzung zu therapeutische Gruppen, die kein Aufgabengebiet im Jugend-zentrum sind.

2.4.2 Jugendberatung (§ 11 Abs. 3.6 KJHG)

2.4.2.1 Sozialpädagogische Jugendberatung

Sie setzt in der Regel bei Problemen in Schule, Ausbildung und Beruf an und geht meist bis zur allgemeinen Lebensberatung. Durch die schwellenmindernde Offenheit eines Jugendzentrums wird diese Art von Beratungsdienst sicherlich von den Besuchern den Vorzug gegenüber anderen Beratungsstellen gegeben werden.

2.4.2.2 Beratung als Information

Die Jugendzentren sollen für alle Jugendlichen auch Informationsstelle zu allen Jugendfragen sein. Was ist Jugendinformation Jugendinformation

  • ist die Befriedigung eines Informations-und Beratungsbedürfnisses junger Menschen, denn Jugendinformation wird auch als Beratung verstanden
  • dazu geeignet, Benachteilungen abzubauen und allen jungen Menschen, unabhängig von Kulturellen, körperlichen, geschlechtsspezifisichen, intellektuellen oder okonomischen Bedingungen den Zugang zu Informationen im Allgemeinen und zu sozialen Diensten im Besonderen zu ermöglichen.
  • ist ein Mittel zur Förderung Jugendlicher in ihrer Entwicklung mit dem Ziel der Selbstbestimmung
  • ist eine notwendige, jedoch nicht die einzige Voraussetzung für Partizipation
  • heißt, Informationen für Jugendliche zu sichten, auszuwerten, gewichten und in geeigneter Form unter Berücksichtigung der Interessen von Jugendlichen zu präsentieren und zu verbreiten.
  • ist auch Vermittler zwischen der Lebenswelt von Jugendlichen und den Institutionen. Dabei ist Jugendinformation nicht nur auf Jugendliche beschränkt, sondern schließt auch Eltern, Multiplikatoren und Institutionen ein.
  • soll den Generationendialog erfahrbar machen

Formen der Jugendinformation sind schriftlich, mündlich, telefonisch, audiovisuell und computergestützt.

2.4.3 Primäre soziale Einzelfallhilfe

Bei akutem Handlungsbedarf und bestehender Vertrauensbeziehung zwischen Hauptamtlichem(r) und Jugendlichem(r) ist primäre Einzelfallhilfe erforderlich, die sich auf Vermittlung an kompetente Stellen orientieren sollte.

2.4.4. Einzelfallarbeit

findet mit Ehrenamtlichen und Multiplikatoren statt, die auf ihre Aufgaben vorbereitet, sowie unterstützt und weitergebildet werden.

2.4.5. Gremienarbeit

Gremienarbeit kann in zwei Bereiche differenziert werden.

  • Gremien, die in direktem Zusammenhang mit der Einrichtung stehen, (Kuratorium, Mitbestimmungsgremien, Arbeitskreise, Kreisjugendring u.a.)
  • Gremien die im indirekten Zusammenhang mit dem Jugendzentrum stehen, wie Jugendforum, Suchtarbeitskreise, überregionale Fachgremien usw. Die Mitarbeit dient Informations- bzw. Repräsentationszwecken (Öffentlichkeits-arbeit) und der Planung gemeinsamer Aktionen.

Sie soll der Förderung der Belange der offenen Jugendarbeit dienen.

2.4.6. Gemeinwesenarbeit

Die von den Einrichtungen angestrebte Gemeinwesenarbeit, ist zu verstehen als ein fachübergreifendes Arbeitsprinzip (nicht nur aus dem Sozialbereich). Ziel ist, die Einbindungen in (selbst-) organisierte Handlungszusammenhänge zu fördern. Jugendzentrumsarbeit sollte sich die ganzheitliche Betrachtungsweise zu eigen machen und sich ihrer Funktionen, die dadurch entstehen, nicht verweigern. Das Jugendzentrum als Institution soll jungen Menschen als Anlauf- und Koordinationsstelle dienen, Hilfestellung zur Bildung von Infrastrukturen leisten, innerhalb derer die Betroffenen informelle alltägliche Sozialbezüge ausbilden, um sich selbst als Gruppe organisieren zu können.

2.4.7. Kulturarbeit

Pädagogische Kulturarbeit im Jugendzentrum soll Verständnis für kulturelle Projekte und Aktionen Jugendlicher nach außen hin schaffen und Stigmatisierungsversuchen gegen diese entgegenwirken. Jugendkultur ist nicht als eine Subkultur zu verstehen, sondern der Ausdruck jugendlicher Lebensform und als solche ein gleichberechtigter Part in der gesamtgesellschaftlichen Kulturszene. Jugendkulturarbeit als ein Arbeitsfeld innerhalb des Jugendzentrums befindet sich im Spannungsfeld der Akzeptanz von Gewohntem und der Gegenüberstellung von Neuem, Ungewohntem und Fremdem. Kulturarbeit sollte sich so darbieten, dass sie zu schöpferischen Tun animiert und latente produktive Fähigkeiten nicht verkümmern lässt, sondern sie ausfindig macht und Unterstützung bei ihrer Entwicklung bietet. Die Fülle der Variationsbreite und des Handlungsrepertoires hierbei ist der Motor für kulturelle Bildungsprozesse. Voraussetzung für eine animative Kulturarbeit ist jedoch, dass sie finanziell abgesichert ist, dass sie fachlich kompetent durchgeführt wird. Als Beispiel für kulturelle Veranstaltungen sind zuförderst all diejenigen zu zählen, die von den Benutzern der Einrichtung selbst initiiert und durchgeführt werden, wie Konzerte, Disco- und Tanzveranstaltungen, Theater- und Videoarbeiten, interkulturelle Abende u.ä.. Jedoch sollten auch die klassischen Vertreter der Kulturlandschaft im Programm ihren Niederschlag finden.

2.4.8 . Bildungsarbeit (§ 11 Abs. 3.1 KJHG)

Das Jugendzentrum sollte in seiner Programmatik Raum schaffen und Möglichkeiten bieten,

  • im Rahmen seiner Gegebenheiten,
  • durch eigene Bildungsangebote,
  • durch selbstinitiiertes Engagement „Betroffener“, gesellschaftliche und politische Brennpunkte aufzugreifen. Damit soll dem Bedürfnis nach Bildung nachge-kommen werden. Inhaltlich fallen hierunter
  • umweltpolitische Aktionen,
  • entwicklungspolitische Aufklärung,
  • friedenspolitische Themen,
  • gesellschaftliche Spannungsfelder, die in Form von kurzfristigen Tagungen und Lehrgängen, Konferenzen, Beratungsdiensten stattfinden können.

Bildungsarbeit soll sich an den Grundsätzen des Bayerischen Jugendringes orientieren. Zusätzlich zu den Bildungsangeboten, die allen Interessierten offen stehen, sollen Seminare und Schulungen, die der Weiter- und Fortbildung des ehrenamtlichen Personals dienen, abgehalten werden. Durch seine Angebote soll das Jugendzentrum keine Konkurrenz zu den vorhandenen Bildungseinrichtungen darstellen, sondern eine sinnvolle Ergänzung hierzu liefern.

2.4.9. Freizeitpädagogik

Aufgabe der Freizeitpädagogik soll sein, den Einzelnen zu ermutigen, sich auf neues und damit ungewohntes Verhalten einzulassen. Dabei geht es im wesentlichen um Erfahrungen emotioneller, kommunikativer und kreativer Art.

2.4.9.1. Spielpädagogik

Neben konkurrenz- und wettkampforientierten Spielen beinhaltet die Spielpädagogik eine sinnvolle, erlebnisreiche Methodik, Gruppen zu leiten, in Gruppen zu arbeiten und zu leben (z.B. New Games). Spaß und Lust im gemeinsamen Entdecken und Erleben, Spiele, die anregen, sich und einander wertvoll zu erleben (statt sich vorrangig zu bekämpfen und ein Gefälle von Siegern zu Besiegten herzustellen), stehen dabei im Vordergrund. Spielpädagogische Ansätze können im strukturierten offenen Betrieb, bei Freizeiten, Spielfesten und Seminaren mit eingesetzt werden.

2.4.9.2. Erlebnispädagogik

Erlebnispädagogische Maßnahmen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Einzelne in der Gruppe intensive Erlebnisse erfährt, die den Kern seiner Persönlichkeit treffen und mit denen er sich handelnd auseinandersetzt. Das Erleben der Natur aus nächster Nähe kann bei den Teilnehmern das in unserer Zeit so notwendige Bewusstsein wecken, dass diese schützenswert ist; nicht nur wegen ihrer Schönheit, sondern auch aufgrund der Abhängigkeit des Menschen von ihr. Die Erlebnispädagogik bietet die Chancen für selbstorganisiertes Zusammenleben in ungewohnter Umwelt, für exemplarischer Auseinandersetzungen mit nichtalltäglichen Lebensweisen und die Reflexion, eingeschliffener Rollen und Verhaltensweisen. Erlebnispädagogische Maßnahmen sind z.B. Schlauchboot und Kajakfahrten, Klettern und Bergwanderungen sowie Wald- und Umweltspiele. Durch diese Aktionen soll unter anderem auch ökologisches Bewusstsein geschärft werden.

2.4.10. Medienarbeit

Bedeutet in Kurzform die Erziehung im Prägungsfeld der Massenmedien. Für die Arbeit im Jugendzentrum sind besonders die technischen Medien von Bedeutung. Der Einzelne muss lernen, so mit der Medientechnik umzugehen, dass diese nicht ihn beherrscht, sondern dass er sie für sich, seinen Zielen und Bedürfnissen entsprechend, bewusst einsetzen kann, ohne der Versuchung zu erliegen, die mediale Scheinwelt seiner eigenen Realität vorzuziehen. Zielvorstellung ist der kompetente Umgang mit den elektronischen Medien, d.h. die Medien müssen „verstanden“ werden, und zwar auf der technischen, auf der ästhetischen (z.B. Kameratechnik, Schnitt) und auf der Wirkungsebene (z.B. Wie werden Emotionen im Film geweckt, Musikeinsatz im Film). Die Medien müssen bewusst genutzt werden. Medienpädagogik muss auch Alternativen zum Medienkonsum aufzeigen. Wer medienpädagogisch arbeiten will, sollte die Medientechniken, die er zu dieser Arbeit einsetzt, beherrschen und die Medien, über deren Wirkung er sich auslässt, im praktischen Umgang erlebt haben. Medienpädagogische Arbeit sollte möglichst praxisbezogen sein.

3. Trägerschaft

3.1. Trägerschaft des Jugendzentrums

Sachträger soll in jedem Falle die jeweilige Sitzgemeinde des Jugendzentrums sein. Für die Personalträgerschaft sollte der Landkreis zuständig sein, wobei auch andere Träger (Sachträger, freie Träger) in Frage kommen. In jedem Falle ist darauf zu achten, dass die Fachaufsicht über das pädagogische Personal - bei verschiedenen Einstellungsträgern - in einer Hand liegen sollte.

3.2. Aufgaben des Sachträgers

  • Bereitstellung geeigneter Räume für das Jugendzentrum
  • Übernahme der laufenden Betriebskosten (Strom, Wasser, Versicherung, usw.)
  • Bereitstellung von Geldern für die päd. Arbeit
  • Anstellung von Reinigungskräften und Zivildienstleistenden
  • Zur Verfügungsstellung der gemeindlichen Infrastruktur (Bauhof, Verwaltung, Geräte, Fahrzeuge etc.)
  • Reparatur und Instandhaltung der Räume
  • Finanzierung von Honorarkräften
  • Buchführung
  • Finanzierung von weiterem päd. Personal

3.3. Aufgaben des Personalträgers

Anstellung von mindestens zwei pädagogischen Mitarbeitern

  • Anstellung von Praktikanten
  • Möglichkeit und Finanzierung der Fortbildung und Supervision

4.1. Pädagogisches Personal

Um einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten (siehe Punkt 2 der Konzeption) und eine erfolgreiche pädagogische Arbeit zu garantieren, ist es notwendig, dass in jeder Einrichtung mindestens zwei hauptamtliche pädagogische Vollzeitkräfte arbeiten.

4.1.1. Aufgabenstellung für das pädagogische Personal

Primäre Aufgaben sind

  • Leitung des Jugendzentrums
  • Beratung der jugendlichen Besucher
  • Gewinnung, Ausbildung, Beratung und Betreuung der ehrenamtlichen Mitarbeiter
  • Anregen von Aktivitäten
  • Aufbau von Gruppenarbeit in Arbeitskreisen oder ähnlichen Gruppen
  • interne Koordination
  • Vertretung der Jugendpflege vor Ort (nach Vorgabe des Kreisjugendringes)
  • Durchführung von Aktivitäten, wenn sie nicht von anderen Mitarbeitern durchgeführt werden können

Weitere Aufgaben sind

  • Unterstützung der Jugendlichen in er Vertretung nach außen in besonderen Situationen
  • Anleitung von Praktikanten mit Fachaufsicht und z.T. Dienstaufsicht
  • Wechselseitiger Austausch mit anderen Verantwortlichen der Jugendarbeit
  • Dienst- und Fachaufsicht über Zivildienstleistenden
  • Wahrnehmung von Fortbildungsangeboten
  • kollegiale Beratung und Austausch (Teamsitzungen, Supervision)

Für jeden pädagogischen Mitarbeiter ist eine individuelle Arbeitsplatzbeschreibung in Anlehnung an die bestehenden Konzepte, Satzungen und Verträgen zu erstellen.

4.1.2. Arbeitseinsatz

Die Arbeitszeit ist so zu legen, dass die Jugendzentrumsarbeit in optimaler Form gewährleistet ist (Näheres regelt die Arbeitszeitregelung).

4.2. Praktikanten

4.2.1. Allgemeines

Es sollte möglich sein, Praktikanten der verschiedenen sozialpädagogischen der verschiedenen sozialpädagogischen Ausbildungsinstitutionen einzustellen, um einen Einblick in die Jugendzentrumsarbeit zu geben. Dadurch ist gewährleistet, auch qualifizierten Nachwuchs zu erhalten.

4.2.2. Aufgabenstellung

Für den Praktikanten ist ein individueller Ausbildungsplan nach der Studienordnung zu erstellen.

4.2.3. Arbeitseinsatz

Der Arbeitseinsatz der Praktikanten sollte in Anlehnung an die Arbeitszeit des hauptamtlichen Personals geschehen (siehe 4.1.2.) Gemäß des Ausbildungsplans soll ein entsprechender zeitlicher Freiraum für Vorbereitung zusätzlich gewährt werden.

4.3. Zivildienstleistende

4.3.1. Allgemeines

Zur Unterstützung und Entlastung des pädagogischen Personals in nicht-pädagogischen Bereichen ist es sinnvoll in jedem Jugendzentrum mindestens einen Zivildienstleistenden einzustellen.

4.3.2. Aufgabenstellung

Die Aufgaben für den Zivildienstleistenden, die in der Stellenbeschreibung festgelegt sind, orientieren sich an den Richtlinien, die vom Bundesamt für den Zivildienst vorgegeben sind.

4.3.3. Arbeitseinsatz

Er kann auch unabhängig von den Öffnungszeiten eingesetzt werden.

4.4. Honorarkräfte

4.4.1. Allgemeines

Honorarkräfte unterstützen und erweitern die Angebotpalette des Jugendzentrums. Es sollte in jedem Fall ein Honorarvertrag geschlossen werden.

4.4.2. Aufgabenstellung

Entsprechend ihrer Qualifikation machen sie Programmangebote. Honorarkräfte können sowohl für eine einmalige Aktion als auch für eine kontinuierliche Arbeit eingesetzt werden.

4.4.3. Arbeitseinsatz

Der Arbeitseinsatz richtet sich nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.

4.5. Ehrenamtliche Mitarbeiter

Um ein differenziertes Angebot zu ermöglichen bedarf es ehrenamtlicher Mitarbeiter und Honorarkräfte, die auch über 27 Jahre sein können.

4.5.1. Allgemeines

In der Gewinnung, Ausbildung, Beratung und Betreuung ehrenamtlicher Mitarbeitern liegt ein Schwerpunkt der Tätigkeit des hauptamtlichen pädagogischen Personals.

4.5.2. Aufgabenstellung

Entsprechend ihrer Fähigkeiten, ihrer Qualifikation und ihres Alters übernehmen sie in Anlehnung an das Mitbestimmungsmodell bestimmte Aufgaben.

  • Öffnungszeigen
  • Programmgestaltung
  • spontane Aktivitäten

5. Mitbestimmung

5.1. Mitbestimmung der Jugendlichen

Die Jugendlichen haben bei allen Entscheidungen die das interne Geschehen betreffen das Recht auf Mitbestimmung (siehe Organisationsmodell). Um der Zielsetzung gerecht zu werden, ist es notwendig, Jugendliche an Entscheidungen zu beteiligen. Der Stimmenanteil der Vertreter der Jugendlichen in Entscheidungsgremien muss ein effektives Mitwirken der Jugendlichen an Engscheidungsprozessen ermöglichen. Abgesehen von den Zielen und sonstigen vertraglichen Rahmenbedingungen ist der Betrieb des Jugendzentrums den Jugendlichen zu überlassen.

5.2. Paritätischer Ausschuss

Der paritätisch besetzte Ausschuss (Kuratorium) legt die Rahmenbedingungen fest und bestätigt die Hausordnung, die von den Jugendlichen zu erarbeiten ist. In Anlehnung an das im Anfang befindliche Organisationsmodell sind die Aufgaben der einzelnen Mitbestimmungsgremien in den jeweiligen Jugendzentren zu entwickeln.

6. Standortfrage

Das Jugendzentrum soll möglichst zentral liegen. Es soll mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein; die Lärmbelästigung der Anwohner sollte jedoch vermieden werden. Die Wege zum und vom Jugendzentrum müssen gesichert sein (z.B. Beleuchtung, Bürgersteig).

7. Ausstattung

7.1. Räumliche Ausstattung

Die baulichen Bedingungen sollen so gestaltet sein, dass sie den Zielen der darin stattfindenden Jugendarbeit entsprechen (Mindestgröße: 400 m²). Es ist darauf zu achten, dass sich die Jugendlichen darin wohlfühlen können. Bei der Planung und Ausgestaltung sind die Jugendlichen weitestgehend zu beteiligen. Auf eine behindertengerechte Ausstattung ist zu achten. Die Nutzung der Räume kann neben dem offenen Betrieb durch eine Gruppe erfolgen, soweit dies der Betrieb des Jugendzentrums zulässt. Die Standardausstattung des Jugendzentrums sollte folgende Räumlichkeiten beinhalten:

  • Kommunikationsbereich als Bereich der lockeren Begegnung und Information und einer Cafeteria/Teestube
  • Beratungs-/Organisationsbereich mit 2 Büroräumen, 1 Beratungszimmer
  • Bewegungszone für sportliche und motorische Betätigung mit 2 Spielräumen (Tischtennis, Kicker, Billard)
  • Lärm- und Schmutzbereich mit Werk- und Arbeitsraum, 1 Nassraum, 1 Musik-raum, 1 Veranstaltungssaal (Mindestgröße 150 m²), Medienraum
  • Ruhebereich zum Lesen, für Hausaufgaben, Tischspiele, Gespräche, Meditation, Entspannung (Leseraum), Club- und Gruppenräume
  • Discjockeyraum
  • Abstellräume
  • Außenflächen (z.B. Spielwiese, Grill- und Feuerstelle, genügend große Parkfläche)
  • Küche
  • Toiletten

7.2. Innenarchitektonische Ausstattung

Das Mobiliar soll zweckmäßig, stabil, jugendgerecht und in entsprechenden Räumen gemütlich sein. Besonders geeignet erscheinen Sitzelemente im Baukastensystem zu variabler Verwendung. Eine Bühne sollte vorhanden sein. Darüber hinaus soll das Jugendzentrum mit einer discothekengerechten Musikanlage ausgestattet sein.

7.3. Pädagogische Hilfsmittel

Wie für jede qualifizierte berufliche Tätigkeit ist auch hier auf eine notwendige und ansprechende Ausstattung zu achten. Spiele, Lektüre, Schreib- und Zeichenmaterial sowie sonstige didaktische Materialien sind dabei unerlässlich.

7.4. Technische Ausstattung

Für den Betrieb des Jugendzentrums sind notwendig:

  • Telefon (für Büro)
  • Telefax
  • Schreibmaschine
  • Fotoapparat
  • Diaprojektor
  • Leinwand
  • Videoanlage
  • Computer
  • Beamer

8. Schlusswort

Mit dieser Konzeption hat die Kommunale Jugendarbeit für die zukünftige Arbeit und Entwicklung in den Jugendzentren den Hauptamtlichen, den ehrenamtlich Tätigen, den Personal- und Sachaufwandsträgern einen Handlungsrahmen gegeben. Mit dieser Konzeption soll versucht werden, eine fachlich qualifizierte, nach einheitlichen Gesichtspunkten handelnde, dezentrale „Offene Jugendarbeit“ in den Jugendzentren zu gewährleisten unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und mit den notwendigen pädagogischen Freiheiten. Sie soll genügend Spielraum für die in der Jugendarbeit notwendige Kreativität und Spontaneität lassen. Sie berücksichtigt neuere gesetzliche Regelungen wie das KJHG, BayKJHG sowie die allgemeine gesellschaftliche Entwicklung. Bei der Entwicklung dieser Konzeption wurde die Kommunale Jugendarbeit stark von den Hauptamtlichen unterstützt. In der Diskussion waren aber auch die Hausräte als gewählte Vertreter der Besucher und die Mitglieder der Kuratorien als Vertreter der Sachaufwandsträger beteiligt. Diese Konzeption soll Teil eines zukünftigen Konzepts „Jugendarbeit im Landkreis Weilheim-Schongau“ werden.

Öffnungszeiten

Montag: geschlossen (Aushänge beachten!)
Dienstag: 14:00 Uhr – 20:00 Uhr
Mittwoch: 14:00 Uhr – 20:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 Uhr – 20:00 Uhr
Freitag: 14:00 Uhr – 20:00 Uhr
Samstag: 14:00 Uhr – 20:00 Uhr
Sonntag: geschlossen (Aushänge beachten!)

Programm

Dienstag bis Samstag
14:00 bis 20:00 Uhr
Offener Betrieb

Montag und Sonntag
geschlossen